Rechtsprechung
RG, 04.01.1940 - V 103/39 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Über das Nebeneinanderbestehen eines für Fremdenbeherbergung eingerichteten Hauses in schöner Gebirgsgegend und eines schon vor dessen Erbauung vorhandenen Steinbruchs. 2. Über die Aufgabe des Richters, die Betriebsweise im Bruch in einer beiden Teilen gerecht ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 162, 349
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 22.10.1976 - V ZR 36/75
Schweinemästerei - §§ 906, 1004 BGB, Wahlfreiheit des Störers hinsichtlich der …
Wird die rechtswidrige Störung durch den Betrieb einer Anlage bewirkt, die bei umfassender Umgestaltung und unter entsprechenden Betriebsmaßnahmen störungsfrei benutzt werden kann und steht fest, daß die Beeinträchtigung des Nachbars ohne eine solche Umgestaltung nicht behoben werden kann, so wird der beklagte Störer auch dann nicht mehr als notwendig belastet, wenn der Betrieb so lange untersagt wird, als er die Anlage oder die Betriebsführung nicht entsprechend ändert (vgl. RG Recht 1909 Nr. 688; RGZ 162, 349, 351 f, 359). - BGH, 27.05.1959 - V ZR 78/58
Rechtsmittel
Schließlich bedarf die Frage, inwieweit eine Einschränkung des Unterlassungsanspruchs gegenüber Betrieben möglich ist, die für das allgemeine Wohl von besonderer Bedeutung sind oder im öffentlichen Interesse geführt und in besonderen Verfahren konzessioniert werden (vgl. für die konzessionierte Kleinbahn in Preußen, das von dem Vorbehalt des Art. 125 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hatte, RGZ 59, 70; 62, 131; für Rohrpostbetrieb der Reichspost RGZ 73, 270; zum Überbau eines Mühlkanals auf Grund bau- und wasserpolizeilicher Genehmigung RGZ 92, 46; ferner RGZ 159, 129; 162, 349 und BGH LM BGB § 903 Nr. 4;… Pritsch, BGB-RGRK 11. Aufl. § 906 Anm. 26 und 30), keiner Prüfung, da der Gaststättenbetrieb des Beklagten zu 1 als ein solcher Betrieb gar nicht in Betracht kommt. - BGH, 04.11.1955 - V ZR 71/54
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Danach soll letzten Endes dahingestellt bleiben können, ob eine Zeitungsdruckerei ein "lebenswichtiger Betrieb" in dem vom Reichsgericht in RGZ 159, 129 [135] und 162, 349 [359] erörterten Sinne sei, weil jedenfalls die Maßnahme, die die Beklagte (falls sie nicht zum Druck der Zeitung am Tage übergehe) wohl zu treffen haben werde, um dem Unterlassungsanspruch des Klägers zu genügen, nämlich die Verlagerung der Rotationsmaschine, ihren Betrieb nicht wesentlich ändere oder beeinträchtige (…RGRKomm z BGB 10. Aufl. Anm. 13 e zu § 906;… Palandt BGB 14. Aufl. Anm. 5 a, cc zu § 906;… Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 45 zu § 906; ferner insbesondere RG in JW 1938, 2969 [2970]), vielmehr nur eine finanzielle Belastung der Beklagten darstelle, die für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unerheblich sei.Die Beklagte kann für ihre Druckerei nicht die ausnahmsweise Bewertung in Anspruch nehmen, daß dieser Betrieb "für das allgemeine Wohl unentbehrlich oder doch von besonderer Bedeutung (lebenswichtiger Betrieb)" sei (RGZ 159, 129 [135] und 162, 349 [359]).
- BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53
Zuführung industrieller Gase
Der Gedanke der sogenannten Prävention ist, von besonderen Ausnahmen abgesehen, abzulehnen (RGZ 64, 363 [365]; 154, 161 [164]; 162, 349 [357]). - BGH, 30.04.1958 - V ZR 142/56
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In Rechtsprechung und Rechtslehre wird jedoch auf dem Gebiet der Immission ein Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise durch Geräusche, Gerüche, zu unterlassen, als zulässig erachtet (RGZ 6, 217; 37, 173; 40, 183, 184 - für Gemeines Recht, aber gleichliegend - RG JW 1906, 749 Nr. 21; JW 1908, 682; RGZ BayZ 1908, 288; Gruch 44, 1096; RGZ 123, 307, 310; RG JW 1930, 2934;… Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 38 II 2 a S. 535;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 906 Randnoten 43 und 44;… Palandt BGB 16. Aufl. § 1004 Anm. 5 b;… Erman BGB 2. Aufl. § 906 Anm. 7; anders - aber wohl nur wegen des bestimmt gehaltenen Klageanspruchs - für einen besonderen Fall anscheinend RGZ 162, 349). - BGH, 30.11.1970 - V ZR 51/68
Voraussetzungen der Verletzung von Eigentum durch Geräuschentwicklungen - Umfang …
Daß unter den gegebenen Verhältnissen auch eine zeitliche Beschränkung in Betracht zu ziehen war, ergibt sich aus der im Urteil zitierten Rechtsprechung (RGZ 162, 349, 357; BGH LM BGB § 906 Nr. 19) und war im übrigen auch aus den Vergleichsvorschlägen zu entnehmen.